Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novaplus Fachversand GmbH
I. Geltungsbereich
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche
Abnehmer.Für sämtliche Geschäfte der Novaplus Fachversand GmbH (nachfolgend
NOVAPLUS genannt) gelten ausschließlich unsere nachstehenden
Verkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden
ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an und widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Die vorbehaltlose Ausführung
der Lieferung an den Kunden bedeutet keine Anerkennung entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen.
Mit erstmaliger Ausführung eines Geschäfts zu den vorliegenden
allgemeinen
Verkaufsbedingungen, erkennt der Kunde ihre ausschließliche
Wirkung auch für alle
weiteren Geschäften zwischen dem Kunden und
NOVAPLUS an.
II. Angebot und Vertragsschluss
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
Angebote der NOVAPLUS
unverbindlich. Angaben in Katalogen, Prospekten,
Abbildungen und ähnlichen Unterlagen,
sowie auf der Homepage der
NOVAPLUS über Gewichte, Maße, Leistungsvermögen,
Preise
und dergleichen sind nur dann verbindlich,
sofern sie in den Unterlagen, bzw. auf der
Homepage
als verbindlich bezeichnet sind oder die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart
wird.
III. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die jeweils in den
aktuellen Katalogen, Prospekten
und im Internet-Shop
aufgeführten Preise von NOVAPLUS. Im übrigen gelten die in
der
Auftragsbestätigung von NOVAPLUS genannten Preise.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
enthalten. Sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und
Versandkosten. Für Versand- und Verpackungskosten berechnen wir eine
Kostenpauschale in Höhe von EUR 5,95. Ab einem Bestellwert
von EUR 300,- entfällt diese Kostenpauschale. Kosten, die bei einem
Versand außerhalb Deutschlands anfallen, werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Besondere, über die vertragliche Leistung hinausgehende Arbeiten
sind nicht in den Kaufpreisen enthalten und werden gesondert in Rechnung
gestellt.
IV. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Lager
von NOVAPLUS an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die
Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin
verbindlich zugesagt wurde.
NOVAPLUS ist jederzeit zu Teilleistungen berechtigt, sofern nicht
schriftlich eine einheitliche Leistungsbringung vereinbart worden ist.
Nachlieferungen werden ohne Versandkosten berechnet.
Falls NOVAPLUS ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der
bestellten Ware nicht in der Lage ist, etwa weil ein Lieferant der NOVAPLUS
seine vertragliche Verpflichtung gegenüber NOVAPLUS nicht erfüllt, ist NOVAPLUS
dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde
unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung
steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
V. Zahlung
Die Lieferungen erfolgen bei Neukunden per Nachnahme oder
Vorausüberweisung. Die Kosten für die Nachnahmegebühr und
die Zahlkarte betragen insgesamt EUR
5,60. Stammkunden erhalten die Lieferung auf Wunsch auch gegen Rechnung
oder per Bankeinzug, Bonität vorausgesetzt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei
Vereinbarung einer abweichenden Zahlungsfrist, beginnt der Lauf der
Zahlungsfrist ebenfalls ab dem Datum der Rechnungsstellung.
NOVAPLUS ist berechtigt, Zahlungen eines Kunden zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind durch dir älteren Kosten bereits Kosten
oder Zinsen entstanden, ist NOVAPLUS berechtigt, die Zahlung des Kunden zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld
anzurechnen.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang
bei NOVAPLUS. Im Fall der Zahlung per Scheck oder Wechsel kommt es auf den
Zeitpunkt der vorbehaltlosen Wertstellung an.
Wenn NOVAPLUS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellt, ist NOVAPLUS berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen. Darüber hinaus ist NOVAPLUS berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der
Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Rückgaberecht
NOVAPLUS räumt seinen Kunden ein Rückgaberecht für
unbenutzte, ungebrauchte Ware innerhalb 14 Tagen ab Lieferdatum ein. Vom
Rückgaberecht ausgeschlossen ist bestickte, bedruckte oder auf Kundenwunsch
angefertigte Ware, sowie Unterwäsche.
VII. Vertragsverletzung der NOVAPLUS
Haftung
NOVAPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sich
nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
NOVAPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Anspruch auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung
der NOVAPLUS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, das Körpers
oder der Gesundheit bleibt berührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen des Verschuldens bei
Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Verpflichtungen oder aufgrund
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Kunden
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
NOVAPLUS behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für
NOVAPLUS vor, ohne dass NOVAPLUS hieraus Verpflichtungen entstehen. Wir der
Gegenstand mit anderen, nicht NOVAPLUS gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt NOVAPLUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
Wird der Gegenstand mit anderen, NOVAPLUS nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwirbt NOVAPLUS das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(einschließlich UST) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder
Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein oder – Miteigentum für
NOVAPLUS.
Der Kunde tritt NOVAPLUS bereits jetzt sämtliche Forderungen die
ihm aus der Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges
gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen, zur Sicherung der Forderung
von NOVAPLUS ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde von
NOVAPLUS auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NOVAPLUS, diese
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NOVAPLUS wird die
Forderung nicht einziehen, solange der Geschäftspartner der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt.
Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Kunde NOVAPLUS
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit NOVAPLUS Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist NOVAPLUS die durch die
Klage gemäß § 771 ZPO entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
NOVAPLUS behält sich alle Rechte an unentgeltlich erstellten oder
gelieferten Pläne oder Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen vor. Ohne
Zustimmung von NOVAPLUS dürfen diese weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Es gilt das
recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der NOVAPLUS.
NOVAPLUS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäfts- bzw.
Wohnsitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
der Geschäftssitz der NOVAPLUS Erfüllungsort.
Sollen Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später
verlieren, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln nicht
berührt.